Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
gültig ab 05.02.2001

 

Die vorliegende AVL gelten für unsere Verkaufsverträge sowie für alle Vereinbarungen, Erklärungen und Vorgänge, von denen in den AVL die Rede ist. Sie gelten in diesem Umfange auch für die Zukunft, ohne dass auf sie ausdrücklich Bezug genommen werden muss. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Vertragspartner haben nur Geltung, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind; unser Schweigen kann in keinem Fall als Anerkennung gewertet werden. Ist der Käufer Kaufmann so sind das Amtsgericht Altenburg bzw. das Landesgericht Gera ausschließlicher Gerichtsstand.

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gültig ab 05.02.2001

I. Vertragsabschluss; Preis
(1) Unsere Angebote sind freibleibend; Lieferverträge kommen erst mit der Annahme oder Ausführung der Bestellungen zustande. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird; ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
(2) Wird aus nicht bei uns liegenden Gründen weniger als die bestellte Warenmenge abgenommen, so sind wir zu einer angemessenen Preisanhebung berechtigt. Gleiches gilt bei Teillieferungen, wenn in bestimmten Teilmengen geliefert werden soll.

II. Lieferung
(1) Ist auf Grund eines Warenmusters, nach Analysendaten oder anderen technischen Daten verkauft worden, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware bedeutungslos, wenn sie für die im Normalfalle vorgesehene Verwendung keinen nachteiligen Einfluss ausüben.
(2) Die angelieferte Warenmenge kann von der bestellten Menge im Rahmen des Handelsüblichen abweichen. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen versehenen Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.
(3) Bei der Abladung der Ware hat der Kunde unserem Zustellpersonal behilflich zu sein, wenn eine solche Hilfeleistung bei den gegebenen Umständen als erforderlich erscheint und für den Kunden zumutbar ist. Entsprechendes gilt für die Rückholung von Waren beim Kunden.

III. Leistung; Leistungsstörungen
(1) Liefertermine gelten für uns nur ungefähr, es sei denn, dass ihre Einhaltung ausdrücklich zugesichert worden ist. Der Kunde hat am Tag der voraussichtlichen Lieferung die Abnahme während der Zeit von 06.00 – 18.00 Uhr zu gewährleisten.
(2) Geringfügige Lieferverzögerungen können auch bei Zusicherung der Einhaltung bestimmter Termine nicht beanstandet werden, wenn die Verzögerung auf den Ausfall von Personal oder der in Betracht kommenden Betriebsmittel zurückzuführen ist. Brand, Explosion, behördliche Maßnahmen, Streik, Aufruhr, Stau im Straßenverkehr oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer unserer Behinderung von unserer Lieferverpflichtung; gleiches gilt, wenn die bezeichneten Ereignisse unser Lieferwerk oder Transportpartner betreffen.
(3) Im Falle allgemeiner oder höherer Gewalt bedingter Warenverknappung sind wir zu Lieferverkürzungen berechtigt. Das Ausmaß dieser Verkürzungen werden wir nach Möglichkeiten auf die Bedeutung abstellen, die unsere Lieferung für den Kunden hat.

IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten, im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bis zum Erlöschen aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet, vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder sonst wie beschlagnahmt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt die Be- oder Verarbeitung als für uns erfolgt, so dass das Ergebnis der Be- oder Verarbeitung unsere Vorbehaltware bleibt. Erfolgt mit oder ohne Be- oder Verarbeitung eine Vermischung oder unlösbare Verbindung mit nicht uns gehörenden Sachen, so erlangen wir einen durch die Zahlung auflösend bedingten Miteigentumsanteil an dem Ergebnis der Vermischung oder unlösbaren Verbindung.
(3) Wird Vorbehaltsware ohne nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt folgendes:
a) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf werden im voraus sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob der Weiterverkauf an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.
c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung .
d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist.
(4) Sofern der Wert der Sicherheiten nach den Absätzen 1 bis 3 unsere Forderungen übersteigt, werden die Sicherheiten nach unserer Wahl im Umfang der Übersicherungen freigegeben.

V. Gewährleistung; Haftung
(1) Kann wegen mangelhafter Lieferung Schadenersatz gefordert werden, so kommt nur der unmittelbare Schaden in Betracht; eine weitergehende Schadenersatzpflicht kann uns nur bei grober Fahrlässigkeit treffen. Ansprüche aus dem Produkthaltungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Soweit uns wegen Fehler in Schmierplänen, bei anwendungstechnischen Hinweisen, bei Ratschlägen, Empfehlungen und dergleichen eine Haftung trifft, können Ansprüche hieraus gegen uns nur bei grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn wir es unterlassen, Kunden auf Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten von uns gelieferter Ware oder auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam zu machen, soweit uns dafür eine Pflicht trifft.

VI. Sollen Lagerbehältnisse der Kunden oder von Kunden bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtigkeit, Sauberkeit u.ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen, ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Zustellpersonal nicht der richtige Anschluß bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadenersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen und uns entstehende Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen.
VII. Zahlung
(1) Zahlung ist so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstage über den zu zahlenden Betrag verfügen können; sie hat durch Überweisung, durch Begebung von Schecks oder in bar zu erfolgen. Sofern auf Grund getroffener Vereinbarungen innerhalb einer bestimmten Frist mit Skonto bezahlt werden kann, ist die Skontierung nur zulässig, wenn zur Zeit der Zahlung alle unsere fälligen Forderungen gegen Zahlenden beglichen sind.
(2) Sind im Falle des Verzuges mit Abnahme oder Zahlung Rechtsverfolgungskosten oder Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst zur Tilgung der Kosten und dann der Zinsen zu verwenden; eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unwirksam, sofern keine andere Vereinbarung geschlossen wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten berechtigt, ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz, mindestens jedoch in Höhe von sechs Prozent zu verlangen.

VIII. Leihgebinde Leihgebinde, in denen Ware angeliefert wird, sind vollständig zu entleeren und nach Entleerung zur Abholung bereit zu halten; die Abholmöglichkeit ist uns anzuzeigen. Verbleiben Leihgebinde aus nicht bei uns liegenden Gründen länger als sechs Monate bei Kunden, so können wir eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Werden nach Ablauf dieser Frist Leihgebinde trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats zur Abholung bereit gestellt, so können wir unter Verzicht auf unser Eigentum Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. Gleiches gilt, wenn wir Leihgebinde nicht zurücknehmen, weil sie nicht vollständig entleert sind, ihr Inneres verschmutzt ist oder sie sich in einem Zustand befinden, der sie für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht.

     
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