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Die vorliegende AVL gelten für unsere Verkaufsverträge
sowie für alle Vereinbarungen, Erklärungen und Vorgänge,
von denen in den AVL die Rede ist. Sie gelten in diesem Umfange
auch für die Zukunft, ohne dass auf sie ausdrücklich
Bezug genommen werden muss. Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen der Vertragspartner haben nur Geltung, soweit
sie ausdrücklich vereinbart sind; unser Schweigen kann
in keinem Fall als Anerkennung gewertet werden. Ist der Käufer
Kaufmann so sind das Amtsgericht Altenburg bzw. das Landesgericht
Gera ausschließlicher Gerichtsstand.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gültig
ab 05.02.2001
I. Vertragsabschluss; Preis
(1) Unsere Angebote sind freibleibend; Lieferverträge
kommen erst mit der Annahme oder Ausführung der Bestellungen
zustande. Entstehen nachträglich begründete Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt,
die Lieferung zu verweigern, bis uns Sicherheit geleistet
oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird; ist der Kunde
trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung
oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt
berechtigt.
(2) Wird aus nicht bei uns liegenden Gründen weniger
als die bestellte Warenmenge abgenommen, so sind wir zu einer
angemessenen Preisanhebung berechtigt. Gleiches gilt bei Teillieferungen,
wenn in bestimmten Teilmengen geliefert werden soll.
II. Lieferung
(1) Ist auf Grund eines Warenmusters, nach Analysendaten oder
anderen technischen Daten verkauft worden, so sind Abweichungen
hiervon bei der gelieferten Ware bedeutungslos, wenn sie für
die im Normalfalle vorgesehene Verwendung keinen nachteiligen
Einfluss ausüben.
(2) Die angelieferte Warenmenge kann von der bestellten Menge
im Rahmen des Handelsüblichen abweichen. Für die
Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten,
sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen versehenen
Transportfahrzeugen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser
Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen
unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres
Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus
erfolgt.
(3) Bei der Abladung der Ware hat der Kunde unserem Zustellpersonal
behilflich zu sein, wenn eine solche Hilfeleistung bei den
gegebenen Umständen als erforderlich erscheint und für
den Kunden zumutbar ist. Entsprechendes gilt für die
Rückholung von Waren beim Kunden.
III. Leistung; Leistungsstörungen
(1) Liefertermine gelten für uns nur ungefähr, es
sei denn, dass ihre Einhaltung ausdrücklich zugesichert
worden ist. Der Kunde hat am Tag der voraussichtlichen Lieferung
die Abnahme während der Zeit von 06.00 18.00 Uhr
zu gewährleisten.
(2) Geringfügige Lieferverzögerungen können
auch bei Zusicherung der Einhaltung bestimmter Termine nicht
beanstandet werden, wenn die Verzögerung auf den Ausfall
von Personal oder der in Betracht kommenden Betriebsmittel
zurückzuführen ist. Brand, Explosion, behördliche
Maßnahmen, Streik, Aufruhr, Stau im Straßenverkehr
oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns
für die Dauer unserer Behinderung von unserer Lieferverpflichtung;
gleiches gilt, wenn die bezeichneten Ereignisse unser Lieferwerk
oder Transportpartner betreffen.
(3) Im Falle allgemeiner oder höherer Gewalt bedingter
Warenverknappung sind wir zu Lieferverkürzungen berechtigt.
Das Ausmaß dieser Verkürzungen werden wir nach
Möglichkeiten auf die Bedeutung abstellen, die unsere
Lieferung für den Kunden hat.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises einschließlich Zinsen und Kosten, im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten bis zum Erlöschen
aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis,
unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware darf nur
im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet,
vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert
werden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet oder
sonst wie beschlagnahmt, so ist uns dies unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so gilt die
Be- oder Verarbeitung als für uns erfolgt, so dass das
Ergebnis der Be- oder Verarbeitung unsere Vorbehaltware bleibt.
Erfolgt mit oder ohne Be- oder Verarbeitung eine Vermischung
oder unlösbare Verbindung mit nicht uns gehörenden
Sachen, so erlangen wir einen durch die Zahlung auflösend
bedingten Miteigentumsanteil an dem Ergebnis der Vermischung
oder unlösbaren Verbindung.
(3) Wird Vorbehaltsware ohne nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung weiterveräußert, so gilt folgendes:
a) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf werden
im voraus sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig
ist, ob der Weiterverkauf an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.
b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht
uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung
der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur
Erfüllung des Weiterverkaufs.
c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt
der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung .
d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus
dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im
Voraus an uns abgetreten, wie es nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen
bestimmt ist.
(4) Sofern der Wert der Sicherheiten nach den Absätzen
1 bis 3 unsere Forderungen übersteigt, werden die Sicherheiten
nach unserer Wahl im Umfang der Übersicherungen freigegeben.
V. Gewährleistung; Haftung
(1) Kann wegen mangelhafter Lieferung Schadenersatz gefordert
werden, so kommt nur der unmittelbare Schaden in Betracht;
eine weitergehende Schadenersatzpflicht kann uns nur bei grober
Fahrlässigkeit treffen. Ansprüche aus dem Produkthaltungsgesetz
bleiben unberührt.
(2) Soweit uns wegen Fehler in Schmierplänen, bei anwendungstechnischen
Hinweisen, bei Ratschlägen, Empfehlungen und dergleichen
eine Haftung trifft, können Ansprüche hieraus gegen
uns nur bei grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
Gleiches gilt, wenn wir es unterlassen, Kunden auf Eigenschaften
oder Verwendungsmöglichkeiten von uns gelieferter Ware
oder auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften aufmerksam
zu machen, soweit uns dafür eine Pflicht trifft.
VI. Sollen Lagerbehältnisse der Kunden oder von Kunden
bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer,
Kannen etc.) befüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung
dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung (Dichtigkeit,
Sauberkeit u.ä.) nicht verpflichtet. Es ist Sache des
Kunden, unserem Zustellpersonal die richtigen Behältnisse
bzw. Anschlüsse zu bezeichnen, ist das Lagerbehältnis
des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Zustellpersonal
nicht der richtige Anschluß bezeichnet, so können
wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende
Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadenersatzansprüchen
Dritter hat er uns in diesen Fällen freizustellen und
uns entstehende Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen.
VII. Zahlung
(1) Zahlung ist so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstage
über den zu zahlenden Betrag verfügen können;
sie hat durch Überweisung, durch Begebung von Schecks
oder in bar zu erfolgen. Sofern auf Grund getroffener Vereinbarungen
innerhalb einer bestimmten Frist mit Skonto bezahlt werden
kann, ist die Skontierung nur zulässig, wenn zur Zeit
der Zahlung alle unsere fälligen Forderungen gegen Zahlenden
beglichen sind.
(2) Sind im Falle des Verzuges mit Abnahme oder Zahlung Rechtsverfolgungskosten
oder Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingehende
Zahlungen zunächst zur Tilgung der Kosten und dann der
Zinsen zu verwenden; eine entgegenstehende Bestimmung des
Kunden bei der Zahlung ist unwirksam, sofern keine andere
Vereinbarung geschlossen wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen
gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten berechtigt,
ab Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent
über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz,
mindestens jedoch in Höhe von sechs Prozent zu verlangen.
VIII. Leihgebinde Leihgebinde, in denen Ware angeliefert
wird, sind vollständig zu entleeren und nach Entleerung
zur Abholung bereit zu halten; die Abholmöglichkeit ist
uns anzuzeigen. Verbleiben Leihgebinde aus nicht bei uns liegenden
Gründen länger als sechs Monate bei Kunden, so können
wir eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.
Werden nach Ablauf dieser Frist Leihgebinde trotz Mahnung
nicht innerhalb eines Monats zur Abholung bereit gestellt,
so können wir unter Verzicht auf unser Eigentum Wertersatz
in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. Gleiches
gilt, wenn wir Leihgebinde nicht zurücknehmen, weil sie
nicht vollständig entleert sind, ihr Inneres verschmutzt
ist oder sie sich in einem Zustand befinden, der sie für
den bisherigen Zweck unbrauchbar macht.
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